Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
1. Verordnungsgrundlage
Rz. 17
Elektronische Signaturen sind gem. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO
Zitat
"Elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet."
Rz. 18
Die eIDAS-VO spricht lediglich von einer "elektronischen Signatur". Der Begriff "einfache elektronische Signatur" ist hier nicht enthalten. Zur Unterscheidung zwischen einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur wird in diesem Werk jedoch durchgehend der Begriff "einfache elektronische Signatur" statt "elektronische Signatur" verwendet. Dieser Begriff ist auch bereits – wie sich aus der nachfolgend abgedruckten Rechtsprechung ergibt – zu einem "stehenden Begriff" geworden. Dies ist die niedrigste Sicherheitsstufe einer elektronischen Signatur, denn es reicht z.B. der eingetippte Name unter einer E-Mail oder einem Schriftsatz.
2. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO – Eigenversand
Rz. 19
Zur Verantwortungsübernahme für einen Schriftsatz durch einen Anwalt reicht die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur am Dokument nicht aus; es muss vielmehr auch ein "Eigenversand" erfolgen, vgl. dazu Rdn 123 in diesem Kapitel. An dieser Stelle wird zunächst allein auf die einfache elektronische Signatur eingegangen. Ausführungen zur Nutzung des "richtigen" beA, Ausgestaltungen der einfachen elektronischen Signatur und hierzu ergangene Rechtsprechung sind unter Rdn 117 in diesem Kapitel dargestellt.
3. Beispiele für einfache elektronische Signaturen
Rz. 20
Beispiele für die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO an einem elektronischen Dokument:
Beispiele
1. |
Eintippen des vollständigen Namens am Ende eines elektronischen Dokuments (hier: Klageschrift) |
(…)
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Dieser Schriftsatz ist einfach elektronisch signiert.
Hinweis für die Leser: Der Zusatz "Dieser Schriftsatz ist . . . ." ist nicht zwingend erforderlich, bietet sich aber an, weil so das Gericht weiß, dass es prüfen muss, ob das Transferprotokoll einen VHN (vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis) enthält, d.h. erkennbar ist, dass die Übermittlung durch den Postfachinhaber selbst aus seinem eigenen beA erfolgt ist, und zum anderen, damit man selbst ohne weiteren Aufwand feststellen kann, welche Signatur bei diesem elektronischen Dokument gewählt wurde (§ 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 oder Alt. 2 ZPO). Zudem ist der Zusatz hilfreich, für den Mandanten erkennbar werden zu lassen, dass es aufgrund elektronischer Einreichung einer klassischen Unterschrift nicht mehr bedarf.
Rz. 21
2. |
Einfügen einer eingescannten leserlichen Unterschrift am Ende eines elektronischen Dokuments (hier: Klageschrift) als Bilddatei |
(…)
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Dieser Schriftsatz ist einfach elektronisch signiert.
Frage: Muss der Name noch eingetippt werden, wenn eine handschriftliche Unterschrift erfolgt? Antwort: Nein, wenn die Unterschrift leserlich ist, vgl. Rdn 24 unten. Die eingescannte Unterschrift kann jedoch auch zusätzlich als Bilddatei eingefügt werden, wenn Zweifel an der Leserlichkeit bestehen. Nötig ist dies jedoch nicht, es reicht das Eintippen des Namens wie unter Rdn 20 zuvor.
Rz. 22
3. |
Originalunterschrift des RA am Ende eines elektronischen Dokuments (hier: Klageschrift) auf ausgedrucktem Schriftsatz; sodann Scan |
(…)
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Dieser Schriftsatz ist einfach elektronisch signiert.
Hinweis: Die dritte Variante ist arbeits- und kostenaufwendig. Das sollte bedacht werden. Diese Variante wird häufig gewählt, wenn kein elektronischer Briefkopf vorhanden ist und noch auf Briefpapier gedruckt wird. Anwälte sollten sich und ihren Mitarbeitern diesen aufwendigen Weg sparen. Auch Mandanten werden sich mit der Zeit daran gewöhnen, dass elektronisch anders "unterschrieben" wird als früher.
Rz. 23
Während das OVG Hamburg bei Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur noch entschied, dass allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, Zweifel daran begründen mag, dass derjenige, der das elektronische Dokument – ausschließlich mit seinem Nachnamen – signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, verlangt der BGH die Angabe des Vornamens dann, wenn sich der volle Name des Anwalts dem Schriftsatz nicht an anderer Stelle entnehmen lässt und Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind:
Zitat
"Die Einfügung einer eingescannten Unterschrift ist nicht erforderlich, allerdings bei Lesbarkeit des bürgerlichen Namens eine andere mögliche Form der einfachen Signatur (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021- 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741). Sofern sich der volle Name des Verteidigers od...