Rz. 97

Im beA kann nicht nur die beA-Karte Signatur (nur beA-Karte der 1. Generation) oder eine Fernsignatur zum Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur eingesetzt werden. Es ist auch möglich, mit einer fremden Signaturkarte zu signieren, z.B. von D-Trust[72] (Bundesdruckerei), solange es sich um einen zertifizierten Diensteanbieter handelt, der die Signaturkarte vertreibt. Für die Erstregistrierung des Anwalts im beA-System und die zukünftige Anmeldung am selben ist jedoch zusätzlich mindestens die beA-Karte Basis notwendig.

 

Rz. 98

Ob daher ein Anwalt mit zwei Karten arbeiten möchte (beA-Karte Basis zur Anmeldung am beA-System und vorhandene Signaturkarte zum Signieren von Schriftsätzen), bleibt jedem Anwalt selbst überlassen. Aus Gründen des Bearbeitungskomforts empfehlen wir jedoch, die Fernsignatur im Zusammenhang mit der beA-Karte Basis zu nutzen.

 

Rz. 99

Vorhandene Signaturkarten externer Anbieter können nach bisheriger Kenntnis weiter eingesetzt werden, sofern deren Zertifikate nicht abgelaufen sind. Dies gilt allerdings NICHT für die Notarsignaturkarte, wenn die Einreichung als Anwalt erfolgen soll. Signaturkarten, welche die Bundesnotarkammer für die Notare zur Verfügung gestellt hat, enthalten das Berufsattribut Notar bzw. Notarin. Dieses kann nicht ausgeschaltet/deaktiviert werden. Selbst wenn der signierende Notar auch Anwalt ist, kann durch die Notar-Signaturkarte keine wirksame Schriftsatzeinreichung in Anwaltsfunktion erfolgen! Auch wenn der Einsatz via beA technisch möglich ist, scheidet eine anwaltsbezogene Nutzung im beA aus.[73]

[72] Unterstützt werden Signaturkarten bis zur D-Trust 4.1 Generation, Sondernewsletter 6/2022 v. 28.3.2022.
[73] Newsletter der Westfälischen Notarkammer 14/2015 v. 1.10.2015, S. 2; dieser Newsletter war zum 30.3.2022 nicht mehr öffentlich abrufbar, ob er ggf. von Mitgliedern der Notarkammer noch abgerufen werden kann, konnte nicht verifiziert werden sowie https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_180704.pdf – Stand: Juli 2018, S. 5 "7. Kann eine bereits vorhandene Signaturkarte weiter-verwendet werden?" (Abruf 30.3.2022).

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