Rz. 553

Bei der eingetretenen Vermögensverschmelzung kann es in den Fällen, in denen die Gefahr der Überschuldung des Nachlasses besteht, nicht bleiben. Deshalb räumt das Gesetz dem Erben die Möglichkeit ein, die Vermögensmassen – bei einheitlicher Rechtsträgerschaft des Erben – durch ein amtliches Verfahren wieder zu trennen, um auf diese Weise eine Haftungsbeschränkung rechtlich und praktischerweise auch tatsächlich erreichen zu können (Herbeiführen der Gütersonderung). Die verwaltungsmäßige Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück fingiert.

 

Rz. 554

Kennt der Erbe den Umfang des Nachlasses nicht und muss er dessen Überschuldung befürchten, so ist das geeignete Haftungsbeschränkungsmittel die Nachlassverwaltung. Die Nachlassverwaltung ist ein Unterfall der Nachlasspflegschaft. Aber es gibt doch einen wesentlichen Unterschied: Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben, während der Nachlassverwalter weder Vertreter der Erben noch der Nachlassgläubiger ist, sondern Inhaber eines privaten Amtes.

 

Rz. 555

Auch wenn Testamentsvollstreckung besteht, kann Nachlassverwaltung angeordnet werden.[430] Ebenso bei bestehender Nachlasspflegschaft.[431]

[430] KG OLGZ 39, 12.
[431] BayObLGZ 1976, 167.

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