Rz. 165
Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus
▪ | Pflichtteilen, |
▪ | Vermächtnissen und |
▪ | Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). |
Es gehören auch dazu
▪ | der Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes – für Erbfälle, die bis 31.3.1998 eingetreten sind – (§ 1934b Abs. 2 BGB), |
▪ | die Kosten einer standesgemäßen Bestattung (§ 1968 BGB), |
▪ | der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten (§ 1932 BGB)[180] und |
▪ | der Dreißigste (§ 1969 BGB). |
Rz. 166
Die sog. Nachlasskostenschulden gehören ebenfalls zu den Erbfallschulden. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt. Dazu gehören Kosten
▪ | der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), |
▪ | des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1975 BGB, §§ 215 ff. InsO, |
▪ | des Gläubigeraufgebots (§ 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG),[181] |
▪ | der Errichtung des Nachlassinventars (§§ 1993 ff. BGB), |
▪ | der Nachlasssicherung, insbesondere der Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB), |
▪ | der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 Abs. 1, 2, 349 Abs. 4 FamFG). |
Rz. 167
Zu den Nachlassverwaltungsschulden gehören zwei Arten von Verbindlichkeiten:
▪ | Solche Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltungstätigkeit des Nachlassverwalters, des Nachlasspflegers und des Testamentsvollstreckers erwachsen, einschließlich deren Ansprüche auf Vergütung; |
▪ | Verbindlichkeiten, die begründet wurden durch den Vorerben und den vorläufigen Erben (der Verwaltungshandlungen für den Nachlass vornimmt, aber später die Erbschaft ausschlägt). |
Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind auch dann, wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Anteil der unbekannten Erben am Nachlass bezieht, als Erbfallschulden i.S.v. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht.[182]
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