Rz. 165

Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus

Pflichtteilen,
Vermächtnissen und
Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB).

Es gehören auch dazu

der Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes – für Erbfälle, die bis 31.3.1998 eingetreten sind – (§ 1934b Abs. 2 BGB),
die Kosten einer standesgemäßen Bestattung (§ 1968 BGB),
der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten (§ 1932 BGB)[180] und
der Dreißigste (§ 1969 BGB).
 

Rz. 166

Die sog. Nachlasskostenschulden gehören ebenfalls zu den Erbfallschulden. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt. Dazu gehören Kosten

der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB),
des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1975 BGB, §§ 215 ff. InsO,
des Gläubigeraufgebots (§ 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG),[181]
der Errichtung des Nachlassinventars (§§ 1993 ff. BGB),
der Nachlasssicherung, insbesondere der Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB),
der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 Abs. 1, 2, 349 Abs. 4 FamFG).
 

Rz. 167

Zu den Nachlassverwaltungsschulden gehören zwei Arten von Verbindlichkeiten:

Solche Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltungstätigkeit des Nachlassverwalters, des Nachlasspflegers und des Testamentsvollstreckers erwachsen, einschließlich deren Ansprüche auf Vergütung;
Verbindlichkeiten, die begründet wurden durch den Vorerben und den vorläufigen Erben (der Verwaltungshandlungen für den Nachlass vornimmt, aber später die Erbschaft ausschlägt).

Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind auch dann, wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Anteil der unbekannten Erben am Nachlass bezieht, als Erbfallschulden i.S.v. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht.[182]

[180] Pkw als Teil des gesetzlichen Voraus: Ein Pkw, der von den Ehegatten zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung gemeinschaftlich genutzt wurde, stellt einen Haushaltsgegenstand dar und ist als Voraus als Nachlassverbindlichkeit einzustufen, AG Erfurt FamRZ 2002, 849.
[181] OLG Düsseldorf ErbR 2017, 560 = FamRZ 2017, 1880 = ZEV 2017, 456.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge