Rz. 386

Der erbvertraglich eingesetzte Erbe oder auch der sog. Schlusserbe beim "Berliner Testament" hat vor dem Tode des Erblassers – beim Berliner Testament des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Lebenspartners (§ 10 LPartG) – kein übertragbares Anwartschaftsrecht, das schon pfändbar wäre.[337] Auch außerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags ist die bloße Aussicht, Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter am Nachlass einer noch lebenden Person zu werden, nicht pfändbar.

[337] BGHZ 37, 319 = NJW 1962, 1910 = FamRZ 1962, 468 = DNotZ 1963, 553 = MDR 1962, 894; § 10 Abs. 4 LPartG.

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