a) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben

 

Rz. 628

Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG.

Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem Antrag gem. § 2062 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden. Ein entgegen dieser Vorschrift erlassener Anordnungsbeschluss ist mit der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Gegen die Auswahl einer bestimmten Person als Nachlassverwalter gilt allgemeines Beschwerderecht nach §§ 58 ff. FamFG, und nicht etwa das Beschwerderecht nach § 359 Abs. 1 FamFG, denn dieser Fall ist dort nicht genannt.

b) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers

 

Rz. 629

Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Anordnungsbeschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind

die Erben/der Erbe,
der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG,
der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des/der Erben.

c) Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 630

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft.[498] Beschwerdebefugt ist der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.

[498] NK-BGB/Krug, § 1982 Rn 9.

d) Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 631

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 63 FamFG.

Die Nachlassverwaltung ist nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten wegen Zweckerreichung aufzuheben.[499] Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu.

[499] BGH ErbR 2017, 611 = FamRZ 2017, 1619 = ZErb 2017, 324 = ZEV 2017, 513.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?