Rz. 632
Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1960, 1962, 1888 Abs. 1 BGB. Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde. In reinen Zweckmäßigkeitsfragen untersteht der Nachlassverwalter aber keinen gerichtlichen Weisungen.
Rz. 633
Der Nachlassverwalter haftet sowohl den Erben als auch den Nachlassgläubigern persönlich für schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB iVm § 1975 BGB (bis 31.12.2022: §§ 1915, 1833 BGB a.F.). Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn er das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung von Nachlassgläubigern nicht betreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass unbekannte Gläubiger vorhanden sind, §§ 1985, 1980 BGB. Versäumt er es, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, so können sich daraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ergeben, §§ 1985 Abs. 2, 1980 BGB.
Durch Aufhebung der Nachlassverwaltung wird ein Rechtsstreit zwischen dem Nachlassverwalter und dem Alleinerben durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person des Alleinerben beendet. In einem solchen Fall findet § 239 ZPO entsprechende Anwendung.
Rz. 634
Die Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker dürfte auch auf Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter anzuwenden sein, denn auch hier handelt es sich um originär erbrechtliche Ansprüche. Danach verjähren diese gem. §§ 2219 Abs. 1, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter tätig geworden ist. Für den Nachlassverwalter stellt sich deshalb die Frage, vor der Annahme des Amtes mit den Erben eine Verkürzung der Verjährungsfrist gem. § 202 BGB zu vereinbaren. Seine Bestellung wird mit dem Zugang des Bestellungsbeschlusses wirksam, § 40 FamFG. Danach soll eine förmliche Verpflichtung gem. §§ 1888 Abs. 1, 1861 Abs. 2 BGB n.F. erfolgen (bis 31.12.2022: §§ 1915, 1789 BGB a.F.).
Rz. 635
Der Anspruch der Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung aus § 2218 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ist ein genuin erbrechtlicher Anspruch; er verjährt deshalb gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.
Rz. 636
Verjährung: Es gilt die dreijährige Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht – in drei Jahren.