Rz. 139
Die Universalsukzession erfasst auch die vom Erblasser begründeten Darlehensverbindlichkeiten, §§ 1922, 1967 BGB. Sollte im Zeitpunkt des Erbfalls ein Vertrag zur Stellung von Sicherheiten noch nicht erfüllt sein, so trifft auch diese Verpflichtung den/die Erben.
a) Ordentliches Kündigungsrecht
Rz. 140
Die gesetzliche Frist für eine ordentliche Kündigung eines Darlehens beläuft sich – unabhängig von der Höhe des Darlehens – auf drei Monate, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Frist ist verlängerbar. Häufig haben sich Banken mit Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht als ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, müssen dann aber dem Darlehensnehmer nach Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken eine angemessene Abwicklungsfrist einräumen. Im Erbfall könnte eine darlehensgewährende Bank davon Gebrauch machen.
Rz. 141
Ist der Rückzahlungsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig, so kann der Darlehensnehmer im Zweifel die Leistung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erbringen, § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 271 Abs. 2 BGB, sofern dies nicht abbedungen ist (§ 489 BGB). Die Erben können eine Darlehensverbindlichkeit in einem solchen Fall also vor dem Fälligkeitszeitpunkt zurückzahlen.
b) Außerordentliches Kündigungsrecht
aa) § 314 BGB
Rz. 142
Zum einen können Sonderregelungen für den Fall des Todes des Darlehensnehmers vereinbart sein, zum anderen gilt § 314 BGB, wonach vertragliche Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen bei berechtigten Interessen eines Vertragsteils angepasst und/oder durch Kündigung beendet werden können. Unter die gesetzlichen Voraussetzungen kann auch der Tod des Darlehensnehmers fallen.
bb) AGB-Banken
Rz. 143
Den Erben kann ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken zustehen, weil das Entfallen des Einkommens des Erblassers bezüglich des Darlehensvertrags einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen kann.
cc) Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen
Rz. 144
Ist für das Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt für Zwecke der Erbteilung veräußert werden soll. Die Erben schulden dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung.