Rz. 158

Bei einer von Eltern einem Kind gewährten Ausstattung (§ 1624 BGB) ist eine Rückforderung wegen Verarmung gem. §§ 528, 529 BGB ausgeschlossen und damit auch Regressforderungen des Sozialhilfeträgers.[168] Unterschied zur Schenkung: Die besonderen Regeln für die Ausstattung gelten nur insoweit, als die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nicht übersteigt. Für das Übermaß gilt Schenkungsrecht (§ 1624 Abs. 1 BGB). Die Abgrenzung zwischen Ausstattungs- und Schenkungsteil ist in der Praxis häufig sehr schwierig. Deshalb empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag.

Eine willkürlich als "Ausstattung" umqualifizierte Schenkung wird auch durch eine entsprechende Bezeichnung im Vertrag nicht zur privilegierten Ausstattung; in diesem Fall liegt vielmehr eine unbeachtliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) vor.[169]

 

Rz. 159

Eindeutig kann nur einem Kind eine Ausstattung gewährt werden, nicht aber einem Enkelkind. Dies ist schon aus der Überschrift von § 1624 BGB ersichtlich, dort ist von "Elternvermögen" die Rede. Danach wird im folgenden Satz des § 1624 BGB sofort das "Kind" als Zuwendungsempfänger genannt. Die Vorschrift erfasst somit eindeutig keine Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel.[170]

[168] Roth, ZEV 2021, 352.
[169] Dombek/Kroiß/Eckert/Kroiß, FormularBibliothek Vertragsgestaltung, Erbrecht § 6 Rn 11.
[170] BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16, ZEV 2018, 677 (Rn 33); OLG Zweibrücken, Urt. v. 18.12.1997 – 5 UF 166/95, BeckRS 2014, 00149.

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