Rz. 354

Muster 11.24: Vollstreckungsgegenklage – noch nicht abgeschlossenes Gläubigeraufgebot – nach Vorbehalt im Ersturteil gem. § 2015 BGB, § 305 ZPO (§§ 782, 785, 767 ZPO); Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Muster 11.24: Vollstreckungsgegenklage – noch nicht abgeschlossenes Gläubigeraufgebot – nach Vorbehalt im Ersturteil gem. § 2015 BGB, § 305 ZPO (§§ 782, 785, 767 ZPO); Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

An das

_________________________gericht[325]

_________________________

Klage

des Herrn _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________

– Beklagten –

wegen teilweiser und zeitweiliger Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung;

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Die Überweisung im Wege der Zwangsvollstreckung des gepfändeten Auszahlungsanspruchs bezüglich des Guthabens auf dem Konto Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank, Kontoinhaber: _________________________, wird bis zum _________________________ für unzulässig erklärt.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Außerdem beantrage ich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, ohne Anordnung der Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.

Begründung:

Der Kläger wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten aus dem Vorbehaltsurteil des _________________________gerichts vom _________________________, Az. _________________________, das seit _________________________ rechtskräftig ist.

Der Kläger ist der Alleinerbe des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________. Mit Urteil des _________________________gerichts vom _________________________, Az. _________________________, wurde er verurteilt, an den Beklagten, den Kläger des damaligen Rechtsstreits, den Betrag von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Weil der Kläger das Verfahren zum Zwecke des Aufgebots der Nachlassgläubiger nach §§ 1970 ff. BGB eingeleitet hatte, wurde in das Urteil ein Vorbehalt nach §§ 2015 BGB, 305 ZPO aufgenommen.

Beweis: Begl. Abschrift des bezeichneten Urteils – Anlage K 1 –

Dieses Aufgebotsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Beweis: Bestätigung des _________________________gerichts vom _________________________ – Anlage K 2 –

Der Beklagte hat aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des bezeichneten Urteils das im Klageantrag bezeichnete Konto des Klägers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts _________________________, Az. _________________________, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Beweis: Begl. Fotokopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – Anlage K 3 –

Damit hat der Beklagte gegen § 782 S. 1 ZPO verstoßen. Bis zum Abschluss des Verfahrens zum Zwecke des Aufgebots der Nachlassgläubiger hätte er die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf reine Sicherungsmaßnahmen beschränken müssen, also auf die reine Pfändung der Forderung. Die Überweisung zur Einziehung ist als ein Akt der Verwertung der Forderung noch nicht zulässig, §§ 782 S. 1, 930–932 ZPO.

Die Zwangsvollstreckung ist deshalb, soweit es die Überweisung der Forderung zur Einziehung betrifft, gem. §§ 782, 785, 767 ZPO bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens für unzulässig zu erklären. Das Aufgebotsverfahren wird voraussichtlich am _________________________ abgeschlossen sein. Termin zur Verkündung des Ausschlussurteils ist vom Amtsgericht _________________________ bestimmt auf _________________________.

Beweis: Begl. Fotokopie der Verfügung zur Bestimmung des Verkündungstermins – Anlage K 4 –

Darüber hinaus ist die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil nach §§ 769, 770 ZPO einzustellen, was hiermit noch einmal beantragt wird.

(Rechtsanwalt)

[325] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, das das Vorbehaltsurteil (§ 305 ZPO) erlassen hat, §§ 782, 785, 767 ZPO.

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