Rz. 300

Für die Beurteilung der tatsächlichen Dürftigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede, im Prozess also die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.[299]

 

Rz. 301

Auf die Art der Forderung, die gegenüber dem Erben geltend gemacht wird, kommt es nicht an. Auch der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB können darunterfallen,[300] ebenso die Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten,[301] der Wertersatzanspruch des Erbvertrags-Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB[302] und öffentlich-rechtliche Ansprüche.

Der Erbe kann gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht nur die Einholung eines Wertgutachtens i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern auch die von ihm nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangte Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.[303]

 

Rz. 302

Ohne dass entsprechende Gerichtsbeschlüsse zur Frage der Dürftigkeit des Nachlasses vorlägen, hat der Erbe den Umfang des Nachlasses bezüglich aller Aktiva und Passiva darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.[304] OLG Düsseldorf:[305]

Zitat

"Der Erbe ist durch einen Beschluss, der die von ihm beantragte Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnt, weil der angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist, nicht beschwert. Die Dürftigkeit des Nachlasses kann nämlich auch anders als durch einen Zurückweisungsbeschluss mangels Masse nachgewiesen werden."

Dies kann etwa durch Vorlage eines vom Erben nach § 2009 BGB errichteten Inventars erfolgen (vgl. Muster Rdn 310).[306]

[299] BGH, Beschl. v. 9.2.2011 – IV ZR 228/08, ZEV 2011, 189; BGHZ 85, 280.
[300] BGH NJW 1989, 2887 = FamRZ 1989, 856.
[302] OLG Celle FamRZ 2010, 1273 = ZEV 2010, 409.
[303] OLG Schleswig NJW-Spezial 2010, 616 = FamRZ 2011, 148 = Zerb 2010, 301 = ZEV 2011, 31.
[304] OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 115.
[305] OLG Düsseldorf ZEV 2000, 155.
[306] Staudinger/Marotzke, § 1990 BGB Rn 3, 6; MüKo/Küpper, § 1990 BGB Rn 3.

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