Rz. 272

Ausnahmsweise ist ein Vorbehalt nach § 780 ZPO in drei Fallgruppen nicht erforderlich:

(a) Wenn schon das Urteil selbst erkennen lässt, dass sich die Vollstreckung gegen einen Erben richtet. Dies ist gem. § 780 Abs. 2 ZPO in drei Fällen gegeben: Wenn das Urteil

gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben oder
gegen einen Nachlassverwalter oder
gegen einen Testamentsvollstrecker ergeht.
 

Rz. 273

(b) Nicht erforderlich ist der Vorbehalt auch dann, wenn das Urteil gegen den Erblasser ergangen ist. In einem solchen Fall kann eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden, obwohl sie sich nach dem Erbfall gegen einen anderen Schuldner, nämlich den Erben, richtet; aber die Zwangsvollstreckung ist auf den Nachlass beschränkt, vgl. § 779 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 274

(c) Falls die Zwangsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, so muss der Nachlassgläubiger seinen Vollstreckungstitel auf den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers gem. § 727 ZPO umschreiben lassen. In einem solchen Fall ist wiederum auf dem Titel vermerkt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben richtet; aus diesem Grund bedarf es hier keines Vorbehalts nach § 780 ZPO für den Erben, um ihm die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO zu eröffnen. Trotzdem ist ein solcher Vorbehalt zu empfehlen, falls die Erben Gelegenheit für einen entsprechenden Antrag erhalten.

Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel, der noch gegen den Erblasser ergangen ist und dessen Rechtsnachfolgeklausel keine Beschränkung auf den Nachlass enthält, so besteht auf Seiten der Erben ein Rechtsschutzbedürfnis, bereits vor Vollstreckungsbeginn eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, um damit eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass zu erreichen. Die Tatsache, dass vom Gläubiger nicht beabsichtigt wird, in deren Privatvermögen zu vollstrecken, beseitigt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage nicht, da allein die Möglichkeit der entsprechenden Zwangsvollstreckung und damit das Vorhandensein eines entsprechenden Titels bereits ausreichend ist.[279]

Die Vollstreckungsabwehrklage kann in Prozessstandschaft gem. § 2039 BGB von einem Miterben auch für die anderen erhoben werden.[280]

 

Rz. 275

Der Nachweis des Erbrechts erfolgt mittels Erbscheins, wobei der Nachlassgläubiger berechtigt ist, eine Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins zu verlangen (§ 357 Abs. 2 FamFG) bzw. selbst die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§§ 792, 896 ZPO). Kann der für das Klauselumschreibungsverfahren erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, so bleibt dem Nachlassgläubiger nur der Weg über die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO.

[280] BGHZ 167, 150 = NJW 2006, 1969 = FamRZ 2006, 941 = WM 2006, 1412 = ZErb 2006, 239 = BGHReport 2006, 987 = ZEV 2006, 356 = MDR 2006, 1291 = ErbR 2006, 90.

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