Rz. 643

Das Gesetz kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe:

Überschuldung,
drohende Zahlungsunfähigkeit,
Zahlungsunfähigkeit, wenn der Antrag vom Erben oder einem Fremdverwalter, wie Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, gestellt wird (§ 320 InsO). Entscheidend ist die Liquidität des Nachlasses und nicht die des Erben.

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