Rz. 643
Das Gesetz kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe:
▪ | Überschuldung, |
▪ | drohende Zahlungsunfähigkeit, |
▪ | Zahlungsunfähigkeit, wenn der Antrag vom Erben oder einem Fremdverwalter, wie Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, gestellt wird (§ 320 InsO). Entscheidend ist die Liquidität des Nachlasses und nicht die des Erben. |
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