Rz. 260
Das Gesetz stellt zwei Verfahren zur Verfügung, die zu einer Gütersonderung führen und für den Erben seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränken:
a) | Die Nachlassverwaltung als Sonderfall der Nachlasspflegschaft (§ 1975 BGB), |
b) | das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB, §§ 315–331 InsO). |
Die zwei Nachlassverfahren Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden nur auf Antrag eröffnet, wie sich aus §§ 1980, 1981 BGB und § 317 Abs. 1 InsO ergibt. Der Erbe kann von sich aus die mit der Eröffnung des Verfahrens verbundene Haftungsbeschränkung herbeiführen, weil das Gesetz ihm ein Antragsrecht gewährt, §§ 1980 Abs. 1, 1981 Abs. 1 BGB, § 317 Abs. 1 InsO.[271]
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