a) Grundbuchberichtigung auf den Erben

 

Rz. 86

Will der Gläubiger gegen den Erben in ein Grundstück vollstrecken, das noch auf den Erblasser im Grundbuch lautet, so ist u.U. zuvor eine Grundbuchberichtigung erforderlich, bspw. wenn eine Zwangshypothek zu Lasten des Nachlassgrundstücks eingetragen werden soll. Vor ihrer Eintragung ist der Erbe nach § 39 GBO voreinzutragen. Wenn sich der Gläubiger vor oder nach erfolgter Titelumschreibung (§ 727 ZPO) über § 357 Abs. 2 FamFG die Ausfertigung eines Erbscheins, über § 2264 BGB, §§ 13, 357 Abs. 1 FamFG Abschriften einer notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift oder über §§ 896, 792 ZPO einen Erbschein beschafft hat, so muss er damit die Voreintragung des Erben im Wege der Grundbuchberichtigung nach §§ 35, 22 GBO betreiben.

Der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Erben hat, hat ein Antragsrecht nach § 14 GBO. Der den Gläubiger vertretende Rechtsanwalt bedarf einer lediglich schriftlichen Vollmacht für die Antragstellung, § 30 GBO.

 

Rz. 87

Ausnahmsweise kann eine Eintragung im Grundbuch auch ohne Voreintragung des Erben erfolgen, wenn der Eintragungsantrag durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlasspfleger vollstreckbaren Titel begründet wird, § 40 Abs. 1 GBO, oder aufgrund eines gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Titels, der gegen den Erben wirksam ist, § 40 Abs. 2 GBO (vgl. Rdn 89).

b) Muster: Grundbuchberichtigungsantrag des Gläubigeranwalts

 

Rz. 88

Muster 11.9: Grundbuchberichtigungsantrag des Gläubigeranwalts

 

Muster 11.9: Grundbuchberichtigungsantrag des Gläubigeranwalts

An das

Amtsgericht

– Grundbuchamt –

_________________________

Eigentumswohnung des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben am _________________________, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, BV Nr. _________________________

hier: Grundbuchberichtigung

Herr _________________________ ist als Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung eingetragen. Er ist am _________________________ gestorben und wurde nach dem Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht – _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, allein beerbt von Herrn _________________________.

Beweis: Beiliegende Ausfertigung des Erbscheins vom _________________________ – Anlage 1 –, von dem eine unbegl. Fotokopie für die dortigen Akten beigefügt ist. Um Rückgabe der Ausfertigung wird gebeten.

Gemäß beiliegender Vollmacht – Anlage 2 – vertrete ich den Gläubiger, Herrn _________________________. Mein Mandant, Herr _________________________, ist Gläubiger des Erblassers; ausweislich der beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, hat er gegen den Erblasser eine Forderung von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Umschreibung des Titels auf den Alleinerben auf der Schuldnerseite (§ 727 ZPO) steht bevor.

Danach und nach Vollzug der hier beantragten Grundbuchberichtigung soll zu Lasten der bezeichneten Eigentumswohnung und zur Sicherung der Forderung meines Mandanten eine Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen werden. Dazu ist die Voreintragung des Alleinerben nach §§ 39, 14 GBO erforderlich.

Im Namen meines Mandanten beantrage ich die Berichtigung des Grundbuchs dahin gehend, dass anstelle des Erblassers der zuvor genannte Alleinerbe als Eigentümer der bezeichneten Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen wird. Der genaue Grundbuchbeschrieb der Eigentumswohnung lautet: _________________________.

Der Wert der Wohnung beträgt ca. _________________________ EUR. Der Antragsteller nimmt Befreiung von den Berichtigungsgebühren gem. Nr. 14110 Anm. Abs. 1 KV GNotKG in Anspruch, weil der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird.[79]

Die Kostenrechnung (für Schreibgebühren und Auslagen) und die Eintragungsnachricht nach § 55 GBO können mir übersandt werden.

(Rechtsanwalt)

[79] Dies gilt aber nur für die Berichtigung, nicht auch für die Eintragung eines Erben aufgrund Erbteilungsvertrags, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1967, 121; LG Detmold FamRZ 2009, 246.

c) Berichtigung des Grundbuchs auf den Erblasser

 

Rz. 89

Ist der Erblasser noch gar nicht im Grundbuch eingetragen und soll eine Eintragung zu Lasten des betreffenden Grundstücks erfolgen, so ist eine Voreintragung des Erblassers gem. § 39 GBO erforderlich. Diesen Antrag kann der Gläubiger gem. § 14 GBO stellen (siehe Rdn 90). Einer Voreintragung der Erben bedarf es gem. § 40 GBO nicht, wenn der Titel gegenüber einem Klagepfleger gem. § 1961 BGB ergangen ist und die titulierte Forderung durch Zwangshypothek gesichert werden soll. Aus der auf diese Weise eingetragenen Zwangshypothek kann die Zwangsversteigerung (nicht auch die Zwangsverwaltung) auf der Grundlage des vollstreckbaren Titels betrieben werden, ohne dass es noch eines Duldungstitels bedürfte, § 867 Abs. 3 ZPO.[80]

[80] B...

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