a) Rechtsstreit gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft
Rz. 263
Vor Annahme der Erbschaft kann gem. § 1958 BGB keine Nachlassverbindlichkeit eingeklagt werden. Die Erbschaftsannahme ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung; ein Verstoß dagegen macht die Klage unzulässig (vgl. dazu Muster Rdn 254). Trotz Mahnung tritt kein Schuldnerverzug ein, § 286 Abs. 4 BGB.
Für den Gläubiger, der in den Nachlass vollstrecken will, kann diese Zeit der Ungewissheit überbrückt werden, indem er die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB (Klagepflegschaft) beantragt. Dies gilt auch für Gläubiger von Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen.
b) Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft
Rz. 264
Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gem. § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen.
Rz. 265
Eine Berufung kann sich darauf beschränken, den Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts in der Berufungsinstanz nachzuholen.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil kann sich aber darauf beschränken, sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung zu wenden, ohne dass es dafür des Erreichens der Berufungssumme bedürfte.
Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbstständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt. Dies ist bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, der Fall. Dabei handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiellrechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll. Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein.
Rz. 266
Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet, so wird der Prozess unterbrochen (§§ 240, 241 Abs. 3 ZPO; § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Insolvenzverwalter kann den Prozess aufnehmen.
Rz. 267
Hinweis
Der Antrag auf Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts darf sich nicht nur auf die Hauptsache beziehen, sondern muss sich auf die Kosten des Rechtsstreits erstrecken.
c) Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben
aa) Einzelzwangsvollstreckung gegen den Erben
(1) Erfordernis des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO
Rz. 268
Wenn ein Nachlassgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Eigenvermögen des Erben zugreift, so steht dem Erben die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erhebende Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO zu, sofern er sich die Haftungsbeschränkung in dem gegen ihn ergangenen Urteil gem. § 780 Abs. 1 ZPO hat vorbehalten lassen.
(2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
Rz. 269
Muster 11.15: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
Muster 11.15: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
zu Az. _________________________
Klageerwiderung
In der Rechtssache
des _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Forderung
legitimiere ich mich für die Beklagte und beantrage
1. |
in erster Linie Klagabweisung, |
2. |
in zweiter Linie für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts, dass der Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten wird. |
Begründung:
Zum Klageabweisungsantrag: _________________________
Zum Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts:
Der vom Kläger behauptete Darlehensanspruch wäre, wenn er bestünde, Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, ob der Nac...