Rz. 690

Der Erbe kann aus der korrekten Inventarerrichtung Vorteile ziehen. Macht er jedoch vorsätzlich falsche Angaben oder verhält er sich verzögerlich, so folgt daraus seine unbeschränkte Haftung.

 

Rz. 691

Unrichtige Angaben (Inventaruntreue) haben die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber allen Gläubigern zur Folge, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Inventar freiwillig oder auf Antrag errichtet wurde, §§ 2005, 2013 BGB.

 

Rz. 692

Verzögert der Erbe die Inventarerrichtung oder verweigert er die Auskunft bei amtlicher Aufnahme des Inventars (Inventarversäumung), so hat dies ebenfalls die unbeschränkte Haftung zur Folge. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe trotz Aufforderung durch eine amtliche Stelle die Auskunft ausdrücklich ablehnt oder sie in erheblichem Maße verzögert, §§ 2003, 2205 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt nur bei einem Inventar, dessen Errichtung von einem Nachlassgläubiger beantragt wurde, nicht auch beim freiwillig errichteten Inventar.

 

Rz. 693

Die vom Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzte Inventarfrist soll den Erben zwingen, ein Inventar zu errichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so hat dies ebenfalls die unbeschränkte Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern zur Folge, § 1994 BGB.

Hat der Erbe eine vom Nachlassgericht gesetzte Frist ohne Verschulden verstreichen lassen, so kann ihm eine neue Frist gesetzt werden.[545]

[545] OLG Brandenburg ZEV 2020, 191.

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