a) Vergütungsanspruch und Bemessungskriterien
Rz. 616
Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Die Höhe wird getrennt nach Vergütung und Aufwendungsersatz vom Nachlassgericht festgesetzt. Zuständig ist ebenfalls der Rechtspfleger. Die festgesetzte Vergütung braucht nicht beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass der Festsetzungsbeschluss einen Vollstreckungstitel darstellt. Aber: Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus. Der Vergütungsanspruch ist im Nachlassinsolvenzverfahren Masseverbindlichkeit, § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO.
Rz. 617
Für die Bemessung der Höhe sind maßgebend:
▪ |
Wert des Nachlasses (Bruttowert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten), |
▪ |
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, |
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Dauer der Tätigkeit, |
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Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit, |
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Bürokosten. |
Rz. 618
Der Vergütungsanspruch kann nicht nach einer Gebührenordnung des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, festgesetzt werden, also auch nicht nach dem RVG.
b) Aufwendungsersatz
Rz. 619
Über die Verweisungsnormen §§ 1888 Abs. 1, 1877 (bis 31.12.2022: 1915 a.F.), 1975 (bis 31.12.2022: 1835 a.F.) BGB gilt § 670 BGB des Auftragsrechts.
c) Vergütungsfestsetzungsverfahren
Rz. 620
In der Praxis stellt der Nachlassverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und seiner Auslagen. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes ist das Nachlassgericht gem. § 1888 Abs. 1 (bis 31.12.2022: § 1915 a.F.) BGB, § 86 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.
Der Festsetzungsbeschluss bedarf der detaillierten und konkreten Begründung.
Rz. 621
Die festgesetzte Vergütung braucht nicht beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn §§ 86, 168 FamFG bestimmen, dass der Festsetzungsbeschluss einen Vollstreckungstitel darstellt.
Rz. 622
Gegen den Festsetzungsbeschluss findet gem. § 87 Abs. 4 FamFG die sofortige Beschwerde statt, sofern der Beschwerdewert überschritten wird oder wenn das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG. Der Beschwerdewert beträgt 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG. Beschwerdegericht ist das OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, mit der Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen, § 70 FamFG. Ist die FG-Beschwerde nicht statthaft, so findet die befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statt. Beschwerde- bzw. erinnerungsbefugt sind der Nachlassverwalter, der Erbe, der Testamentsvollstrecker. Auch Nachlassgläubiger, wenn durch die Vergütung die Erfüllung ihrer Forderung beeinträchtigt wird.
d) Schiedsgerichtsbarkeit
Rz. 623
FG-Verfahren sind wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 26, 30 FamFG) grundsätzlich einem Schiedsverfahren nicht zugänglich, deshalb kann auch die Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters nicht durch ein Schiedsgericht erfolgen.
e) Muster: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters
Rz. 624
Muster 11.40: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters
Muster 11.40: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Az.: _________________________
Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________
Als mit Beschluss des Nachlassgerichts vom _________________________ bestellter Nachlassverwalter beantrage ich hiermit,
1. |
die Vergütung des Nachlassverwalters auf _________________________ EUR |
2. |
die Höhe des Aufwendungsersatzes auf _________________________ EUR |
festzusetzen
und außerdem anzuordnen, dass die zuvor genannten Beträge dem Nachlass entnommen werden können.
Begründung:
_________________________
Nach meinen Aufzeichnungen ergab sich ein Zeitaufwand von insgesamt _________________________ Stunden, was ich hiermit versichere.
Unterschrift