Rz. 658
Die Nachlassinsolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO. Damit soll eine Entlastung des Insolvenzgerichts erreicht werden.[529] Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können ihre Forderungen nur auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts anmelden, §§ 174 Abs. 3, 177 Abs. 2 InsO.
Rz. 659
Klage und Vollstreckung – statt der Anmeldung zur Insolvenztabelle – sind nach §§ 87, 89 InsO unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Forderung schon tituliert ist oder wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, etwa eine Steuerschuld, handelt.
Rz. 660
Masseansprüche nach §§ 53–55 InsO können nicht zur Tabelle angemeldet werden, sie sind im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.
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