Rz. 16

Beim kaufmännischen Einzelunternehmen tritt neben die erbrechtlich beschränkbare Erbenhaftung i.d.R. gleichwertig die handelsrechtliche Nachfolgehaftung aus §§ 25 u. 27 HGB, die nicht auf den Nachlass beschränkbar ist. Der das Unternehmen fortführende Erbe haftet vielmehr persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Auch eine Erbausschlagung oder eine Anfechtung der Annahme beseitigt die eingetretene handelsrechtliche Haftung nicht mehr. Eine solche Haftung kann durch Änderung der Firma i.S.v. § 25 S. 1 HGB, Geschäftseinstellung nach § 27 Abs. 2 HGB oder Haftungsbegrenzungserklärung nach § 25 Abs. 2 HGB vermieden werden. Der (anwaltliche) Berater sollte die einzuhaltenden äußerst kurzen Drei-Monats-Fristen nicht übersehen.[12]

[12] Vgl. Bredemeyer, ZErb 2013, 294.

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