Rz. 562

Nach Bejahung der Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob der bisher bekannte Nachlass ausreicht, um die durch das Verfahren verursachten Kosten abzudecken. Die Einschätzung einer kostendeckenden Masse erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme eines Bewertungssachverständigen gem. §§ 26, 30 FamFG, §§ 402 ff. ZPO im Rahmen der Amtsermittlung gem. § 26 FamFG.

 

Rz. 563

Die Kosten des Verfahrens setzen sich zusammen aus:

den Gerichtsgebühren: nach §§ 24 Nr. 5, 64 Abs. 1 GNotKG, Nr. 12310 KV GNotKG für die Anordnung eine 0,5-Gebühr. Für eine länger dauernde Nachlassverwaltung entsteht noch eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 KV GNotKG und für einzelne Rechtshandlungen (Genehmigung eines Rechtsgeschäfts) eine Gebühr nach Nr. 12312 KV GNotKG;
den Kosten für die gem. § 1983 BGB zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung;
der zu erwartenden Vergütung und dem zu erwartenden Auslagenersatz für den Nachlassverwalter, § 1987 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?