Rz. 526

§ 780 Abs. 2 ZPO nennt Fälle, in denen ein Vorbehalt entbehrlich ist und im Falle seiner Aufnahme gegenstandslos wäre:

Verurteilung des Fiskus als Erbe,
Verurteilung eines Nachlassverwalters,
Verurteilung eines (anderen) Nachlasspflegers,
Verurteilung eines Verwaltungstestamentsvollstreckers.

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