Rz. 526
§ 780 Abs. 2 ZPO nennt Fälle, in denen ein Vorbehalt entbehrlich ist und im Falle seiner Aufnahme gegenstandslos wäre:
▪ | Verurteilung des Fiskus als Erbe, |
▪ | Verurteilung eines Nachlassverwalters, |
▪ | Verurteilung eines (anderen) Nachlasspflegers, |
▪ | Verurteilung eines Verwaltungstestamentsvollstreckers. |
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