Rz. 454

Nach der Teilung haftet ein Miterbe gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner.[367] Diese strenge Sanktion ist vor dem Hintergrund der §§ 2046, 756 BGB zu sehen. Nach diesen Vorschriften soll weder der Nachlass noch ein Nachlassgegenstand unter den Erben aufgeteilt werden, solange nicht die Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind. Wurde diese Pflicht verletzt, so haben alle Miterben die Folgen zu tragen, denn nur mit ihrer Zustimmung konnte bei der Erbteilung über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorher getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt gem. § 2058 BGB auch nach der Erbteilung bestehen.[368]

Unter den Miterben besteht, wenn ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt hat, ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB. Bei dem Ausgleichsanspruch eines Miterben aus §§ 2058, 426 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen erbrechtlich begründeten Anspruch, der gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben.[369] Die Vorschrift gilt dabei für den Regelungsbereich uneingeschränkt, also auch für Ansprüche der Erben untereinander. Für erbrechtliche Ansprüche gilt im Grundsatz die dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB).

 

Rz. 455

Falls eine Nachlassverbindlichkeit, die grundsätzlich vor der Erbteilung zu erfüllen ist (§ 2046 BGB), noch nicht fällig oder streitig ist, so ist bei der Erbteilung das zu ihrer Erfüllung Erforderliche zurückzubehalten, vgl. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB. An dem zurückbehaltenen Nachlassteil bleibt die Erbengemeinschaft bestehen und muss zum gegebenen Zeitpunkt nach den allgemeinen Teilungsregeln auseinandergesetzt werden. Insofern besteht ausnahmsweise nur ein Anspruch auf teilweise Nachlassauseinandersetzung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?