Rz. 264
Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gem. § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen.
Rz. 265
Eine Berufung kann sich darauf beschränken, den Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts in der Berufungsinstanz nachzuholen.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil kann sich aber darauf beschränken, sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung zu wenden, ohne dass es dafür des Erreichens der Berufungssumme bedürfte.
Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbstständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt. Dies ist bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, der Fall. Dabei handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiellrechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll. Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein.
Rz. 266
Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet, so wird der Prozess unterbrochen (§§ 240, 241 Abs. 3 ZPO; § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Insolvenzverwalter kann den Prozess aufnehmen.
Rz. 267
Hinweis
Der Antrag auf Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts darf sich nicht nur auf die Hauptsache beziehen, sondern muss sich auf die Kosten des Rechtsstreits erstrecken.