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Zum Aktivnachlass gehören auch etwaige Ersatzansprüche gegen den Erben aus seiner bisherigen Verwaltung des Nachlasses gem. §§ 19781980 BGB. Allerdings dürfte auch insoweit die Einschätzung dem Grunde und der Höhe nach im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ohne Weiteres möglich sein. Ist noch kein Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 ff. BGB) durchgeführt, so ist die Einschätzung der Nachlassverbindlichkeiten nach den Angaben des Erben vorzunehmen.

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