Rz. 487

Muster 11.35: Streitverkündungsschriftsatz

 

Muster 11.35: Streitverkündungsschriftsatz

An das

Amtsgericht

– Zivilabteilung –

_________________________

zu Az. _________________________

In der Zivilrechtsstreitigkeit

_________________________ ./. _________________________

wird hiermit namens der Beklagten

1. Herrn _________________________

2. Herrn _________________________

der Streit verkündet

mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

Es wird gebeten, den vorliegenden Streitverkündungsschriftsatz, die beigefügten begl. Kopien der Klageschrift und des Klageerwiderungsschriftsatzes jedem der beiden Streitverkündeten so bald wie möglich zuzustellen.

Begründung:

Mit der Klage begehrt der Kläger Arzthonorar von der Beklagten für die Behandlung des Vaters der Beklagten und der beiden Streitverkündeten.

Am _________________________ ist Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, der Vater der Beklagten und der beiden Streitverkündeten, gestorben. Die Klägerin und ihre beiden Brüder, die Streitverkündeten, sind die einzigen Kinder, die der Erblasser hinterlassen hat. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, so dass alle drei gesetzliche Erben zu je einem Drittel wurden, § 1924 BGB. Ein Erbschein ist bisher weder erteilt noch beantragt.

Der Erblasser stand bis kurz vor seinem Tod in ärztlicher Behandlung bei dem Kläger, Herrn Dr. _________________________ in _________________________; er war Privatpatient. Die Beklagte wohnte beim Erblasser im selben Haus, beide Söhne, die Streitverkündeten, wohnen im ca. 800 km entfernten _________________________. Der Kläger schickte seine Honorarrechnung vom _________________________ über 3.000 EUR nach dem Erbfall an die Tochter des Erblasser, die Beklagte, weil er sie kannte.

Da die Beklagte Einwendungen gegen die Honorarrechnung erhebt, weil nach ihrer Meinung der Kläger den Erblasser medizinisch nicht sachgerecht behandelt hat, hat sie die Zahlung der Rechnung verweigert. Aus diesem Grund hat der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben. Sie haftet, falls die Forderung zu Recht bestehen sollte, für diese Nachlassverbindlichkeit nach § 2058 BGB als Gesamtschuldnerin.

Sollte sie verurteilt werden und die Forderung erfüllen, so geht der Teil der Forderung, bezüglich dessen sie von den beiden Streitverkündeten Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB verlangen kann, nach § 426 Abs. 2 BGB auf sie im Wege der cessio legis über.

Da in diesem Falle die beiden Streitverkündeten je 1.000 EUR schulden, insgesamt also 2.000 EUR, und die originäre Forderung des Klägers in dieser Höhe auf die Beklagte übergeht, könnten die beiden Streitverkündeten der Beklagten dieselben Einwendungen entgegen halten, die sie nunmehr dem Kläger entgegen hält. Die Streitverkündung ist deshalb gem. § 72 Abs. 1 ZPO zulässig.

Der Stand des Rechtsstreits ist aus den beiliegenden beglaubigten Abschriften der Klageschrift und der Klageerwiderung zu ersehen.

Das Gericht hat frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf _________________________.

(Rechtsanwalt)

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