Rz. 587

Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung – oder Versagung – der Genehmigung können zu Amtshaftungsansprüchen gem. Art. 34 GG, § 839 BGB führen. Wenn der Nachlassrichter pflichtwidrig eine nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt, ohne vorher den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt zu haben, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass für einen ihm entstandenen Schaden die Amtspflichtverletzung ursächlich war.[452] Der Geschädigte hat also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Nachlassrichters finanziell besser stehen würde und der Nachlassrichter die Genehmigung versagt hätte bzw. hätte versagen müssen.

Für eine etwaige Schadensersatzverpflichtung gilt der allgemeine Haftungsmaßstab für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

[452] Zur ehemaligen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung: BGH NJW 1986, 2829; BGH FamRZ 1995, 151 = NJW-RR 1995, 168 = Rpfleger 1995, 156 = ZEV 1995, 151.

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