Rz. 225
Muster 11.13: Antrag in einer Vollstreckungsgegenklage bei noch nicht abgeschlossenem Nachlassgläubigeraufgebot und nach Vorbehalt im Ersturteil gem. § 2015 BGB, §§ 305, 782, 785, 767 ZPO; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
Muster 11.13: Antrag in einer Vollstreckungsgegenklage bei noch nicht abgeschlossenem Nachlassgläubigeraufgebot und nach Vorbehalt im Ersturteil gem. § 2015 BGB, §§ 305, 782, 785, 767 ZPO; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________ – Az. _________________________ – wird, soweit sie über reine Sicherungsmaßnahmen hinausgeht, für die Zeit bis zum Abschluss des beim Amtsgericht _________________________ unter Az. _________________________ betriebenen Verfahrens zum Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 454 ff. FamFG) in der Nachlasssache _________________________ für unzulässig erklärt, insbesondere wird die Überweisung des gepfändeten Auszahlungsanspruchs bezüglich des Guthabens auf dem Konto Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank, Kontoinhaber: _________________________, im Wege der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des bezeichneten Aufgebotsverfahrens für unzulässig erklärt.
Außerdem wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________ – Az. _________________________ – ohne Anordnung der Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, beantragt.
Rz. 226
§ 782 ZPO, der auf das Arrestrecht verweist, hat eine zu sichernde Geldforderung im Auge, weil die Regeln des Arrestes nur auf Geldforderungen anzuwenden sind. Sollte der eingeklagte Anspruch aber auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sein (z.B. auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses), so könnte in entsprechender Anwendung von § 782 ZPO lediglich eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden, denn nur die Vormerkung sichert den Eigentumsübertragungsanspruch. Da aber das Vorbehaltsurteil in einem solchen Fall die Verurteilung zur Auflassung enthält, damit die abzugebende Willenserklärung gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft ersetzt wird, muss die Unzulässigkeit der Eigentumsumschreibung bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens bereits in den Tenor des Vorbehaltsurteils, also des Ersturteils, aufgenommen und vom Beklagten im Erstprozess beantragt werden. Denn anders könnte das Grundbuchamt den Vorbehalt nicht umsetzen. Würde aber die Auflassung vollzogen und das Eigentum auf den Kläger umgeschrieben werden, so wäre Erfüllung eingetreten, die aber zunächst wegen des Vorbehalts gerade nicht verlangt werden kann.
Rz. 227
Nach in aller Regel zu beantragender Klagabweisung und hilfsweise für den Fall der Verurteilung beantragter Aufnahme eines Vorbehalts nach § 305 ZPO:
Formulierungsbeispiel
Bis zum Abschluss des beim Amtsgericht (…) unter dem Az. (…) laufenden Aufgebots der Nachlassgläubiger kann der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem bezeichneten Grundstück nur durch Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Eine Eigentumsumschreibung auf den Kläger darf solange nicht erfolgen.
Rz. 228
Entsprechendes gilt bei Verurteilung zur Bestellung eines anderen dinglichen Rechts an einem Grundstück, z.B. eines dinglichen Vorkaufsrechts, eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts.
Rz. 229
Ist Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt, so kann die im Urteil zu nennende Frist verlängert werden, § 782 S. 2 ZPO.