An das
_________________________gericht
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Pfändung und Überweisung des Auszahlungsanspruchs für das Guthaben des Kontos Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank, Kontoinhaber: _________________________, im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, wird in Höhe eines Betrages von _________________________ EUR zuzüglich der dort genannten Zinsen und Kosten für unzulässig erklärt.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Es geht um eine Erbschaftsangelegenheit. Der Kläger wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten in sein Eigenvermögen.
Der Kläger ist Alleinerbe des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________. Die Beklagte hatte gegen den Erblasser eine Darlehensforderung in Höhe von _________________________ EUR, die sie nach dessen Tod gegen den Kläger eingeklagt hat. Mit Urteil des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, wurde der Kläger als Beklagter des seinerzeitigen Prozesses zur Zahlung verurteilt. Allerdings hat er sich die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Erblassers nach § 780 ZPO vorbehalten lassen. Ein entsprechender Vorbehalt wurde auch in den Tenor des bezeichneten Urteils aufgenommen.
Beweis: Begl. Kopie des bezeichneten Urteils – Anlage 1 –
Der Kläger hat sich bereits vorgerichtlich im Schreiben vom _________________________ auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB berufen, weil der Nachlass des Erblassers überschuldet ist.
Beweis: Begl. Kopie des Schreibens vom _________________________ – Anlage 2 –
Der Kläger erhebt hiermit vorsorglich noch einmal die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Nach Erlass des bezeichneten Urteils hat sich herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet ist.
Der Kläger hat daraufhin ein Nachlassinventar nach §§ 2003, 2009 BGB durch das Nachlassgericht aufnehmen lassen.
Beweis: Begl. Kopie des Inventars vom _________________________ – Anlage 3 –
Obwohl der Kläger der Beklagten gegenüber auf diese Umstände hingewiesen hat, hat sie mit dem bezeichneten Urteil sein Guthaben auf dem im Klageantrag bezeichneten Konto in Höhe des ausgeurteilten Betrages von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Beweis: Begl. Kopie des bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________ – Anlage 4 –
Der Kläger hat mit der Erhebung der Dürftigkeitseinrede seine Haftung für die ausgeurteilte Nachlassverbindlichkeit wirksam auf den Nachlass beschränkt. Das im Klageantrag bezeichnete Konto gehört jedoch nicht zum Nachlass; es handelt sich um das Gehaltskonto des Klägers, das dieser schon seit Jahrzehnten innehat. Auf diesem Konto sind auch keinerlei Nachlassmittel gutgeschrieben worden. Vielmehr wurde das vom Erblasser geführte Konto bis zur Bestreitung aller angefallenen Verbindlichkeiten weitergeführt. Inzwischen ist jenes Konto aufgelöst. Im Bestreitensfall kann eine entsprechende Bankbestätigung vorgelegt werden.
Die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingeleitete Zwangsvollstreckung ist für unzulässig zu erklären, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO und analog §§ 784 Abs. 1, 785 ZPO aufzuheben (Jauernig/Stürner, § 1991 BGB Rn 8). Gleichzeitig ist die Zwangsvollstreckung gem. §§ 769, 770 ZPO ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
Nachlassgegenstände sind nicht mehr vorhanden. Andernfalls würde sie der Kläger der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen, wie dies in § 1990 BGB vorgesehen ist.
(Rechtsanwalt)