An das
_________________________gericht
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Aufhebung der Pfändung eines Erbteils;
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Zwangsvollstreckung in den Erbteil des Klägers von einem Drittel am Nachlass des am _________________________ gestorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, die durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts _________________________, Az. _________________________, zugunsten des Beklagten erfolgt ist, wird für unzulässig erklärt.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Außerdem beantrage ich die Einstellung der Zwangsvollstreckung, soweit es die Pfändung des bezeichneten Erbteils betrifft, ohne Sicherheitsleistung.
Begründung:
Der Kläger wendet sich gegen die Pfändung seines Erbteils am Nachlass des am _________________________ verstorbenen Erblassers, Herrn _________________________.
Der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel am Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________. Mit Urteil des _________________________gerichts vom _________________________, Az. _________________________, wurde er verurteilt, an den Beklagten, den Kläger des damaligen Rechtsstreits, den Betrag von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Es handelte sich um eine Darlehensforderung, die dem Beklagten gegen den Erblasser zugestanden hat. Ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO bezüglich des Nachlasses des Erblassers ist in den Urteilstenor aufgenommen.
Beweis: Begl. Abschrift des bezeichneten Urteils – Anlage K 1 –
Der Beklagte hat auf der Grundlage dieses Urteils mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, den Erbteil des Klägers gepfändet.
Beweis: Begl. Fotokopie des bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – Anlage K 2 –
Alle Miterben haben gem. § 2062 BGB die Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB beantragt. Diesem Antrag wurde zwischenzeitlich stattgegeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom _________________________, Az. _________________________, wurde die Nachlassverwaltung angeordnet.
Beweis: Begl. Fotokopie des Beschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 3 –
Damit ist die Pfändung des Erbteils nach § 784 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil der Erbteil selbst zum Privatvermögen des Klägers gehört. Der Kläger haftet für die Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt. Die Aufhebung der Pfändung ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, vgl. §§ 785, 767 ZPO.
Gemäß §§ 769, 770 ZPO wird beantragt, die Zwangsvollstreckung in den Erbteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, weil ohne weitere Voraussetzung als der Anordnung der Nachlassverwaltung die Pfändung aufzuheben ist. Der Beklagte kann als Nachlassgläubiger seine Forderung gegenüber dem Nachlassverwalter geltend machen.
(Rechtsanwalt)