aa) Interessenwahrung für die Erben
Rz. 585
Das Nachlassgericht hat über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen ist allerdings insofern gebunden, als das Nachlassgericht in erster Linie auf die Interessen der – evtl. unbekannten – Erben als die durch das Genehmigungserfordernis geschützten Personen abstellen muss.
bb) Amtsermittlungspflicht
Rz. 586
Da es sich bei dem Genehmigungsverfahren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Deshalb trifft das Nachlassgericht die Amtspflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, um eine Gesamtwürdigung der Interessen der unbekannten Erben vornehmen zu können. Die Ermittlungen müssen sich auch auf die wirtschaftlichen Folgen des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts und auf die den Erben daraus etwa drohenden finanziellen Nachteile erstrecken.
Allerdings sind für die nachlassgerichtliche Genehmigung u.U. andere Erwägungen anzustellen als für die betreuungs- bzw. familiengerichtliche; denn die Nachlassverwaltung ist nicht auf Dauer angelegt und soll dem/den Erben den Nachlass in möglichst unverändertem Zustand erhalten, zumindest soweit es dessen Werthaltigkeit angeht.
Die Nachlassverwaltung dient der Wahrung der Rechte der Nachlassgläubiger und damit auch der Sicherung des Nachlasses, auch unter Erbenhaftungsgesichtspunkten.
Die Amtspflichten des Nachlassrichters werden nicht dadurch verringert, dass die Verfahrensbeteiligten auf eine alsbaldige Genehmigung drängen.
Für den Nachlassrichter gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab.
cc) Amtshaftung – Beweislast des Geschädigten für Kausalität
Rz. 587
Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung – oder Versagung – der Genehmigung können zu Amtshaftungsansprüchen gem. Art. 34 GG, § 839 BGB führen. Wenn der Nachlassrichter pflichtwidrig eine nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt, ohne vorher den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt zu haben, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass für einen ihm entstandenen Schaden die Amtspflichtverletzung ursächlich war. Der Geschädigte hat also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Nachlassrichters finanziell besser stehen würde und der Nachlassrichter die Genehmigung versagt hätte bzw. hätte versagen müssen.
Für eine etwaige Schadensersatzverpflichtung gilt der allgemeine Haftungsmaßstab für Vorsatz und Fahrlässigkeit.