aa) Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung
Rz. 592
Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken.
bb) Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
Rz. 593
Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung führt aber nicht dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt würde. Der betroffene Beteiligte kann vielmehr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, § 17 Abs. 1 FamFG. Voraussetzung ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Das Fehlen eines Verschuldens wird in § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Allerdings ist das OLG Naumburg der Meinung, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung – falsche Rechtsmittelfrist – rechtfertige für einen in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Wiedereinsetzung. Diese Ansicht erscheint jedoch zweifelhaft.
cc) Kausalität zwischen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und Fristversäumnis
Rz. 594
Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht. Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertretenen Partei, sondern auch bei einer sach- und rechtskundigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Abwicklung von in den Nachlass des Landes fallenden Erbschaften fällt.
Rz. 595
Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist. Demgegenüber ist ein Rechtsirrtum etwa durch eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel verschuldet und steht einer Wiedereinsetzung entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der §§ 17, 39 FamFG ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen. Hierbei hat er insbesondere auf die vom BGH herangezogene Rechtsprechung zu § 44 S. 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erfordert. Hieraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen.
Rz. 596
Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war. Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die zu wahrenden Fristen kennt. Auch in Übergangsfällen bei Änderung der Gesetzeslage hat der Rechtsanwalt die einzuhaltenden Fristen gegebenenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überprüfen.