1. Überblick
Rz. 165
Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus
Es gehören auch dazu
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der Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes – für Erbfälle, die bis 31.3.1998 eingetreten sind – (§ 1934b Abs. 2 BGB), |
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die Kosten einer standesgemäßen Bestattung (§ 1968 BGB), |
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der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten (§ 1932 BGB) und |
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der Dreißigste (§ 1969 BGB). |
Rz. 166
Die sog. Nachlasskostenschulden gehören ebenfalls zu den Erbfallschulden. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt. Dazu gehören Kosten
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der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), |
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des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1975 BGB, §§ 215 ff. InsO, |
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des Gläubigeraufgebots (§ 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG), |
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der Errichtung des Nachlassinventars (§§ 1993 ff. BGB), |
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der Nachlasssicherung, insbesondere der Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB), |
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der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 Abs. 1, 2, 349 Abs. 4 FamFG). |
Rz. 167
Zu den Nachlassverwaltungsschulden gehören zwei Arten von Verbindlichkeiten:
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Solche Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltungstätigkeit des Nachlassverwalters, des Nachlasspflegers und des Testamentsvollstreckers erwachsen, einschließlich deren Ansprüche auf Vergütung; |
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Verbindlichkeiten, die begründet wurden durch den Vorerben und den vorläufigen Erben (der Verwaltungshandlungen für den Nachlass vornimmt, aber später die Erbschaft ausschlägt). |
Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind auch dann, wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Anteil der unbekannten Erben am Nachlass bezieht, als Erbfallschulden i.S.v. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht.
2. Bestattungskosten
a) Begriff der Bestattungskosten
aa) Allgemeines
Rz. 168
Kosten einer "standesmäßigen Beerdigung" sind all das über das unbedingt Notwendige hinaus, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Bestattung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen. An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze; er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.
Im Falle des Todes des Unterhaltsberechtigten hat gem. § 1615 Abs. 2 BGB der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
bb) Bestattungskosten im Einzelnen
Rz. 169
Zum Schutz des Erben und der Nachlassgläubiger soll nur der begrenzte Aufwand einer standesgemäßen Bestattung vom Erben zu tragen sein, insbesondere dann, wenn Erbe und Totenfürsorgeberechtigter nicht identisch sind. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung von Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten relativ restriktiv.
Rz. 170
Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten.
Rz. 171
Als Bestattungskosten i.S.v. § 1968 BGB sind von der Rechtsprechung folgende Kosten anerkannt:
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Überführung an die endgültige Grabstätte, auch aus dem Ausland, |
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Exhumierung, Überführung und endgültige Bestattung im Rahmen der Angemessenheit, |
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Trauerkleidung, |
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Leichenmahl bei entsprechenden Gepflogenheiten, |
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Herstellung des Grabes, |
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Erstbepflanzung des Grabes, |
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Grabstein samt Aufstellung, bei Familiengrabstein anteilig, |
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Feuerbestattung, |
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für Sterbeurkunde, |
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für Todesanzeigen durch Postversand und in der Presse, |
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für Danksagungen durch Postversand und in der Presse. |
Rz. 172
Spätere Grabpflegekosten sind nach LG Heidelberg dann Kosten im Rahmen des § 1968 BGB, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt.
Rz. 173
Von der Rechtsprechung wurden als Bestattungskosten nicht anerkannt:
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Reisekosten der Angehörigen zur Bestattung; anders jedoch, wenn den Betreffenden eine re... |