Rz. 639
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Nachlassinsolvenzverfahren in den §§ 315–331 als besondere Form des Insolvenzverfahrens.
1. Allgemeines
Rz. 640
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Ein Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) soll die Möglichkeiten des Verfahrensverlaufs wiedergeben. |
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Eine Besonderheit stellt die Restschuldbefreiung dar, §§ 286 ff. InsO. |
2. Zuständigkeit
Rz. 641
Dasjenige Amtsgericht ist Insolvenzgericht für einen ganzen Landgerichtsbezirk, wo der Sitz des betreffenden Landgerichts ist, § 2 InsO. Landesrechtliche Abweichungen sind möglich. Der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, also sein letzter Wohnsitz gem. § 13 ZPO, bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, § 315 InsO.
3. Gegenstand des Insolvenzverfahrens
Rz. 642
Nur der ganze Nachlass kann Gegenstand des Insolvenzverfahrens sein, § 316 Abs. 3 InsO. Die Annahme der Erbschaft und die Haftungsbeschränkung sind nicht Voraussetzung. Bei einer Miterbengemeinschaft ist auch noch nach der Teilung des Nachlasses ein Insolvenzverfahren möglich, § 316 Abs. 2 und 3 InsO.
4. Insolvenzeröffnungsgrund
Rz. 643
Das Gesetz kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe:
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Überschuldung, |
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drohende Zahlungsunfähigkeit, |
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Zahlungsunfähigkeit, wenn der Antrag vom Erben oder einem Fremdverwalter, wie Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, gestellt wird (§ 320 InsO). Entscheidend ist die Liquidität des Nachlasses und nicht die des Erben. |
5. Antragsberechtigte
Rz. 644
Antragsberechtigt sind, § 317 Abs. 1 InsO:
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jeder Miterbe, |
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jeder Nachlassgläubiger, befristet auf zwei Jahre nach Erbschaftsannahme (§§ 14, 319 InsO) – auch ein nachrangiger Nachlassgläubiger, |
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der Verwaltungstestamentsvollstrecker, |
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der Nachlassverwalter, |
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der Nachlasspfleger. |
Rz. 645
Welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung desjenigen zu stellen sind, welcher als Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Instanzrechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend verlangt, der Antragsteller habe seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, während andere Stimmen eine Glaubhaftmachung der Erbenstellung genügen lassen.
Rz. 646
Kein Antragsrecht hat, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten und die Erbschaft damit ausgeschlagen hat (§§ 1957Abs. 1, 1956, 1943 Hs. 2 BGB). Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe auch das Recht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Rz. 647
Ob auch ein Erbeserbe zur Antragstellung berechtigt ist, ist zweifelhaft.
Rz. 648
Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis erhalten, §§ 1980 Abs. 1, 1985 Abs. 2 BGB.
Rz. 649
Für den Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist es notwendig, dass ein Eröffnungsgrund in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt wird, wobei insofern ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.
Rz. 650
Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.
Rz. 651
Im Falle eines Gläubigerantrags müssen die Forderung des Gläubigers gem. § 14 Abs. 1 InsO, ein Eröffnungsgrund und das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden. Über § 4 InsO gilt für die Glaubhaftmachung § 294 ZPO. Also: Alle präsenten Beweismittel, die die ZPO kennt, und darüber hinaus die eidesstattliche Versicherung (in aller Regel des Antragstellers) sind Mittel der Glaubhaftmachung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes dürfen nicht überspannt werden, erforderlichenfalls kann dies mit der sofortigen Beschwerde gerügt werden.
6. Insolvenzantragspflicht
Rz. 652
Den Nachlassgläubigern gegenüber besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht, wenn der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder de...