Rz. 315

Hat der Erblasser die Überschuldung des Nachlasses durch Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen selbst herbeigeführt, so erleichtert das Gesetz dem Erben die Möglichkeit seiner Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Das Gesetz unterstellt, der Erblasser habe trotz seiner Verfügungen ein Nachlassinsolvenzverfahren oder die Nachlassverwaltung vermeiden wollen. Deshalb lässt das Gesetz auch in diesem Falle die Erhebung einer einfachen Einrede zur Herbeiführung der Haftungsbeschränkung genügen. Statt der Durchführung des Insolvenzverfahrens steht dem Erben das Recht zu, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte nach den §§ 1990, 1991 BGB auf den vorhandenen Restnachlass zu verweisen oder eine Herausgabe der Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes (im Sinne einer Abwendungsbefugnis) abzuwenden, § 1992 S. 2 BGB.

 

Rz. 316

Zu einer Überschwerung des Nachlasses kann es in der Praxis dann kommen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausreichend Vermögen hatte, um die von ihm angeordneten Vermächtnisse erfüllen zu können, wenn sich aber bis zum Erbfall seine Vermögenssituation so verändert hat (bspw. bei eintretender Pflegebedürftigkeit), dass keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen.

 

Rz. 317

Um eine Überschwerung des Nachlasses zu vermeiden, sollten Geldvermächtnisse nicht in Nominalbeträgen angeordnet, sondern mit einer maximalen prozentualen Höchstsumme versehen werden.

 

Formulierungsbeispiel

Dem (…) wende ich ein Geldvermächtnis in Höhe von (…) EUR zu, maximal jedoch (…) % meines dereinstigen Nettonachlasses. Der Nettonachlass wird entsprechend § 2311 BGB bestimmt.

 

Rz. 318

Dabei ist zu beachten, dass wegen der Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht beantragt werden kann, weil Vermächtnisse und Auflagen bei der Überprüfung der Überschuldung des Nachlasses nicht als Verbindlichkeiten mitberücksichtigt werden, § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

Rz. 319

Nach h.M. steht dem Erben die Überschwerungseinrede nur dann zu, wenn die Überschuldung des Nachlasses ausschließlich auf Vermächtnissen und Auflagen beruht. Sind außer diesen Berechtigten weitere Gläubiger vorhanden, deren Forderungen zusammen mit den genannten Anordnungen zu einer Überschuldung führen, so hat der Erbe entweder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen oder es steht ihm die Einrede aus § 1990 BGB zu.[315]

 

Rz. 320

Ist der Erbe gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter, so bleibt ihm auch die Möglichkeit, sich von der Erfüllung der Vermächtnisse und der Auflagen nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB durch Erbausschlagung zu befreien (hierzu und auch zu den Auswirkungen der Erbrechtsreform für Erbfälle, die seit dem 1.1.2010 eingetreten sind, siehe § 15 Rdn 56 ff.).

 

Rz. 321

Der Erbe kann die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB erheben und im Prozess beantragen,

Zitat

"dass ihm vorbehalten wird, die Vollstreckung in den Nachlass des am … verstorbenen … wegen des Vermächtnisses durch Zahlung des Wertes der Nachlassgegenstände in Höhe von … EUR abzuwenden."[316]

[315] OLG München ZEV 1998, 100.
[316] Grüneberg/Weidlich, § 1992 BGB Rn 3.

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