Rz. 355

Der Erbe verliert die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, in fünf Fällen:

1. nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn das Nachlassgericht ihm auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Inventarfrist gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass der Erbe das Inventar errichtet hat;
2. nach § 2005 Abs. 1 BGB bei Inventaruntreue;
3. durch Vertrag mit einzelnen oder allen Nachlassgläubigern;
4. nach § 2006 Abs. 3 BGB bei Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hier haftet er nur demjenigen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, der die Leistung der eidesstattlichen Versicherung verlangt hatte;
5. durch vorbehaltlose Verurteilung, § 780 Abs. 1 ZPO, unbeschränkte Haftung gegenüber dem klagenden Gläubiger.
 

Rz. 356

Nach Eintritt eines dieser Umstände kann der Erbe, wie sich im Einzelnen aus § 2013 BGB ergibt, nicht mehr den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen verhindern.

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