Rz. 357

Die Eigengläubiger sind nicht berechtigt, den Zugriff der Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen des Erben zu verhindern und so das Eigenvermögen des Erben für sich zu reservieren. Das Gesetz überlässt allein dem Erben die Entscheidung, ob er den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Vermögen dulden will oder nicht. Die Eigengläubiger können den Erben an der Begleichung von Nachlassschulden aus seinem Eigenvermögen ebenso wenig hindern, wie sie ihn davon abhalten können, neue Schulden durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden einzugehen. Die Eigengläubiger können nur Antrag auf Insolvenzeröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen (§§ 16, 17, 19 InsO).

 

Rz. 358

Der Insolvenzgrund der Überschuldung des Nachlasses und das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs schließen sich nicht denknotwendig aus. Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, während der Insolvenzgrund, der den Nachlass betrifft, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vorliegen muss.[326]

[326] BGH, Beschl. v. 1.12.2005 – IX ZB 85/04, beck-online.

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