Rz. 35
Zitat
BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 1; FStrG § 7 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
a) |
Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. |
b) |
Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. |
c) |
Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. |
a) Der Fall
Rz. 36
Im September 2009 verursachte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw einen Verkehrsunfall auf der B 303, wobei der Unfall zumindest auf Fahrlässigkeit des Fahrers des Lkw beruhte. Infolge des Unfalls kam es zu einer Verschmutzung der Straße (insbesondere durch Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit). Die Verschmutzung wurde noch am selben Tag von der Firma B. durch einen Mitarbeiter im sog. Nassreinigungsverfahren beseitigt. Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. erklärte namens des zuständigen Straßenbauamts gegenüber der Firma B. die Abtretung von dessen Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Verschmutzung. Die Klägerin machte geltend, im Wege dieser und weiterer Abtretungen Inhaberin der Forderung geworden zu sein.
Rz. 37
Die Beklagte hat die Erteilung eines Auftrags an die Firma B., jedenfalls zu den in Rechnung gestellten Bedingungen, die Wirksamkeit der Abtretung an die Firma B., die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und die Angemessenheit der abgerechneten Preise bestritten.
Rz. 38
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 39
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Das Berufungsgericht ging allerdings zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zustanden.
Rz. 40
Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Straße durch aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsrt. v. 28.6.2011 – VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn 14, und – VI ZR 191/10, juris Rn 14; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger – wie hier – fahrlässig gehandelt hat.
Rz. 41
Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, sodass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG begründet ist.
Rz. 42
Der Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland war wirksam gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB an die Fa. B. abgetreten worden. Die dem Freistaat Bayern hinsichtlich der Bundesfernstraßen obliegende Auftragsverwaltung berechtigte ihn zur Vollabtretung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge R. habe die mit der Abtretung verbundenen Erklärungen namens des Freistaats Bayern abgegeben, war nicht zu beanstanden.
Rz. 43
Das Berufungsgericht sah auch zutreffend, dass die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Auch die im Streitfall einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus. Insoweit gelten die gleichen Gründe, die der erkennende Senat in dem Urteil vom selben Tage betreffend Art. 16 Hs. 2 BayStrWG dargelegt hat (Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, z.V.b.). Darauf wird Bezug genommen.
Rz. 44
Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Geldbetrag in Höhe von 3.113,10 EUR sei als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.
Rz. 45
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den d...