Rz. 22

Bei der Unfallregulierung werden die Rechtsanwaltskosten als Sachfolgeschäden ersetzt. Etwas anderes gilt in der Fahrerschutzversicherung: Hier werden vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so dass ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Fahrerschutzversicherer nicht besteht.

Ebenso wie in der Vollkaskoversicherung, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten nur bei Verzug des Versicherers oder einer Vertragsverletzung. Auch eine Rechtsschutzversicherung ist nicht eintrittspflichtig, da Versicherungsschutz im Vertragsrechtsschutz nur besteht, wenn ein Vertragspartner gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat (§ 4 Abs. 1c ARB 2010). Der Rechtsschutzfall tritt mit Übersendung der Leistungsablehnung durch den Versicherer ein.[31]

 

Rz. 23

Die Fahrerschutzversicherung hat sich trotz ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung bislang in der Praxis kaum durchgesetzt. Die von Heinrichs[32] geäußerte Hoffnung, dass dieser Versicherungsschutz "bald zum Standard" werde, hat sich nicht erfüllt. Funk[33] spricht daher von der Fahrerschutzversicherung als "unbekanntem Wesen". Versicherer und Versicherungsvermittler werben angesichts der geringen Prämie und des hohen Haftungsrisikos nicht oder nur zurückhaltend mit dieser Erweiterung. Veröffentlichte Entscheidungen sind kaum bekannt. Das OLG Koblenz[34] hat sich zutreffend und sachkundig mit dieser Sparte befasst.

Das LG Koblenz[35] hatte – ebenso wie das OLG Koblenz in der genannten Entscheidung – ausgeführt, dass mit der Zahlung der Entschädigungsleistung durch den Fahrerschutzversicherer die Ansprüche des versicherten Fahrers auf den Fahrerschutzversicherer gemäß § 86 VVG übergehen. Im entschiedenen Fall hatte sich der Fahrerschutzversicherer nicht auf seine subsidiäre Leistungspflicht berufen und die Ansprüche des versicherten Fahrers nach Unterzeichnung einer Abfindungserklärung für alle nur denkbaren Ansprüche reguliert. Hierdurch war der Verletzte daran gehindert, Ansprüche gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen; er war nicht mehr aktivlegitimiert.

[31] van Bühren/Plote, § 4 ARB 2010 Rn 41 m.w.N.
[32] Die Fahrerschutzversicherung, DAR 2011, 565, 571.
[33] zfs 2012, 601.
[34] 12 U 1095/12, VersR 2014, 1365.
[35] 5 O 98/10, DAR 2012, 709.

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