Rz. 35
Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, die nach dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 nicht zu einer Geschäftsgebühr führen soll,[30] ist für die Erstellung bzw. Mitwirkung am Abschluss eines Erbvertrags regelmäßig von der Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 3 entsprechend den Vorschriften der Nr. 2300 VV RVG auszugehen. Somit entsteht für diese Tätigkeit eine Gebühr von 0,5 bis 2,5. Zur Bestimmung der Gebühr in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen ist § 14 RVG ausschlaggebend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen