Rz. 35

Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, die nach dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 nicht zu einer Geschäftsgebühr führen soll,[30] ist für die Erstellung bzw. Mitwirkung am Abschluss eines Erbvertrags regelmäßig von der Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 3 entsprechend den Vorschriften der Nr. 2300 VV RVG auszugehen. Somit entsteht für diese Tätigkeit eine Gebühr von 0,5 bis 2,5. Zur Bestimmung der Gebühr in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen ist § 14 RVG ausschlaggebend.

[30] Vgl. zum Streitstand AG Hamburg-Altona, Urt. v. 6.11.2007 – 316 C 85/07, juris; Enders, Rn 558, 560; Schneider, AGS 2006, 60 f.

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