Rz. 25
Dieses Kriterium stellt auf die für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt aufzuwendende Zeit ab. Im Einzelnen ist zu klären, ob überdurchschnittlich viel Zeit im Vergleich zu anderen, nicht nur erbrechtlichen, Mandaten erforderlich war. Der überwiegend im Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss also nicht diese zweifelsohne im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten aufwendige Materie nur mit dieser vergleichen, sondern darf sein Mandat, da das RVG für alle Rechtsgebiete Anwendung findet, natürlich auch mit weniger arbeitsintensiven Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Arbeitsrecht oder dem schlichten Forderungseinzug vergleichen. Hierbei kann berücksichtigt werden, dass
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eine umfangreiche Vorarbeit durch den beauftragten Rechtsanwalt, z.B. für das Studium einer umfangreichen Nachlassakte oder von umfangreichem Schriftverkehr bzw. Vorkorrespondenz oder von umfangreichen, mehrseitigen Verfügungen von Todes wegen, Erbverträgen etc. zur Einarbeitung in die Angelegenheit erforderlich gewesen ist (nicht aber der Aufwand, der erforderlich ist, um sich selbst fortzubilden, weil der Rechtsanwalt sonst nicht im Erbrecht tätig ist und daher zunächst Grundlagen erarbeitet werden müssen) |
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Umfang zu prüfender Beiakten (mehrere gerichtliche Nachlassakten von involvierten Nachlässen, Vor- und Nacherbschaftsangelegenheiten) |
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eine überdurchschnittliche Vielzahl und/oder langandauernde Besprechungen (wie Besprechungstermine, telefonische Besprechungen, Besichtigungen vor Ort, Verhandlungsgespräche) im Rahmen der Bearbeitung des Mandats erforderlich gewesen sind |
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ein Verfahren über mehrere Jahre andauert, insbesondere dann, wenn die Dauer des Verfahrens auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen ist und z.B. die Aufklärung des Sachverhalts erschwert worden ist |
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ein überdurchschnittlicher zeitlicher Aufwand innerhalb des Mandatsverhältnis erforderlich gewesen ist, um z.B. einen "intellektuell minderbegabten" Auftraggeber vollumfänglich zu unterrichten, von diesem informiert zu werden und Besprechungen über die Vorgehensweise durchzuführen. |
Aus dem Vorstehenden wird ersichtlich, dass die Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall nur möglich ist, wenn detaillierte Aktenaufzeichnungen ein vollständiges Bild darstellen. Insbesondere bei der Vertretung einer Erbengemeinschaft oder einzelner Miterben ist es sehr wahrscheinlich, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich ist. In der Regel werden mehrere Gespräche mit dem Auftraggeber oder Besprechungen mit der Erbengemeinschaft erforderlich sein, und diese sollten möglichst genau, insbesondere auch mit Blick auf den Zeitaufwand, dokumentiert werden.