Rz. 38
Beispiel
Der Rechtsanwalt wird beauftragt, Auftraggeber M als Miterben bei der Teilung einer Erbengemeinschaft bestehend aus fünf Personen zu vertreten. Die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind durchschnittlich. Das Testament ist lückenhaft und auslegungsbedürftig formuliert. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie und Bar- und Depotvermögen. Im Testament des Erblassers sind verschiedene Auflagen und Vermächtnisse sowohl zugunsten von Miterben als auch anderer Dritter ausgesetzt. Der auf den Auftraggeber entfallende Wert des Nachlasses wird auf rd. 2 Mio. EUR geschätzt.
Unterstellt, dass Umfang und Schwierigkeit eine Erhöhung der Gebühren über den Mittelwert von 1,5 rechtfertigen, wäre die gesetzliche Vergütung wie folgt zu berechnen:
Vergütungsrechnung:
Der Ansatz der 2,0-Geschäftsgebühr sollte hier jedenfalls angenommen werden. Mit Blick auf den Umfang und die Schwierigkeit wird regelmäßig – und auch wegen des seinerzeitigen Entfallens der Besprechungsgebühr nach der früheren BRAGO-Vorschrift § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO – eine höhere Gebühr bis hin zur Höchstgebühr gerechtfertigt sein.
Rz. 39
Beispiel
Der Auftrag des Rechtsanwalts endet, bevor die Erbauseinandersetzung abschlossen worden ist.
Es ist hier zu prüfen, ob Umfang und Schwierigkeit die Gebührenbemessung noch rechtfertigen. Ist der Rechtsanwalt nur sehr kurze Zeit mit dem Mandat betraut, wird sich die Gebühr i.H.v. 2,0 nicht rechtfertigen lassen, so dass von einer 1,3–1,5 Gebühr auszugehen wäre.
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