Rz. 50
Dem Notar ist es verboten, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Als Ausnahme hiervon ist die Tätigkeit als Mediator vorgesehen. Ansonsten sind alle Gebührentatbestände gesetzlich und im Vergütungsverzeichnis abschließend geregelt. Bei Beurkundung von Verträgen fällt eine 2,0-Gebühr an, die bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags nach den Vorgaben des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen ist. Für die Beurkundung einseitiger Willenserklärungen, z.B. eines Einzeltestamentes, entsteht eine 1,0-Gebühr, KV Nr. 21200, mindestens 60 EUR. Der Erbvertrag löst hingegen eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 aus, die mindestens 120 EUR beträgt. Der Geschäftswert richtet sich nach § 102 GNotKG. Bei einem Testament über das gesamte Vermögen ist der Wert dieses Vermögens, bei einem Testament über einen einzelnen Gegenstand der Wert des Gegenstandes zugrunde zu legen.
1. Erbschein
Rz. 51
Bei der Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins richtet sich der Wert nach dem Wert des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalles. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind abziehen. Bei einer Hofnachfolge ist für das Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Geschäftswert des Hofes maßgeblich (§ 48 GNotKG).
2. Kaufvertrag
Rz. 52
Für Kaufverträge, insbesondere Immobilienkaufverträge, entsteht nach KV 21100 eine 2,0-Gebühr, mindestens 120 EUR. Sodann entsteht für die Fälligkeitsmitteilung und Umschreibungsüberwachung nach KV 22200 Nr. 2 und 3, § 97 Abs. 1 S. 1 GNotKG eine Betreuungsgebühr von 0,5. Die Betreuungsgebühr fällt für alle darunter fallenden Tätigkeiten nur einmal an.
Der Geschäftswert entspricht dem Wert des Kaufgegenstandes und ist der Wert sowohl für die Beurkundungsgebühr (§ 47 GNotKG) als auch für die Betreuungsgebühr (§ 113 Abs. 1, § 47 GNotKG).
Lediglich die Treuhandgebühr nach KV 22201 kann bei einem Vertrag noch mehrfach, nämlich für jeden einzelnen Treuhandauftrag nach dem Wert des Sicherungsinteresses, in der Regel also nach dem Wert des Ablösebetrages, anfallen.
3. Erbauseinandersetzung
Rz. 53
Auch hier fallen eine Beurkundungsgebühr und ggf. eine Betreuungsgebühr oder auch Treuhandgebühren an.
Zu beachten ist, dass die Gebührenermäßigung nach KV 21101 nicht zum Tragen kommt, wenn der Notar bereits das Testament beurkundet hatte. Es gilt nicht als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft der Erbauseinandersetzung im Sinne des Ermäßigungstatbestandes.
4. Sonstige Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht
Rz. 54
Für weitere Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, insbesondere auch die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, enthält KV 21201 die Festlegung einer 0,5-Gebühr, die jedoch mindestens 30 EUR beträgt.