Rz. 13

§ 34 RVG beschränkt die Höhe der Gebühr auf 190 EUR soweit lediglich ein erstes Beratungsgespräch erfolgt ist. Damit wird nicht nur die Vergütung im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs gekappt, sondern auch festgelegt, dass es sich um ein Gespräch handeln muss. Eine schriftliche erste Auskunft ist von § 34 Abs. 1 S. 3 RVG somit nicht umfasst.

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