Rz. 32

Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. In der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG findet sich die Einschränkung: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Damit hat der Gesetzgeber vorgegeben, welche der in § 14 RVG genannten Kriterien einzig zur Erhöhung der Geschäftsgebühr über den vorgegebenen Wert von 1,3 führen können.

 

Rz. 33

Im Rahmen der Abwicklung eines erbrechtlichen Mandats wird unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG lediglich ausnahmsweise eine geringere Gebühr als eine 2,5-fache Gebühr anzusetzen sein: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts für oder gegen eine Erbengemeinschaft oder gar die Tätigkeit im Rahmen der Auseinandersetzung ist rechtlich regelmäßig schwierig und umfangreich. Erbrecht ist grundsätzlich ohnedies ein Gebiet, das intensive Kenntnis der Spezialmaterie verlangt und bereits aus diesem Grunde eine höhere Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Die Bedeutung der Angelegenheit wird für den Auftraggeber regelmäßig ebenfalls überdurchschnittlich sein: Es ist für ihn keine "Angelegenheit des täglichen Lebens", vielmehr geht es für ihn um eine rechtliche und tatsächliche Ausnahmesituation. Meist wird – ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, § 14 Abs. 1 RVG – allein bereits der Umfang der Sache eine Erhöhung der Gebühren bis zur 2,5-fachen Gebühr rechtfertigen. Denn Auseinandersetzungen mit einer Erbengemeinschaft erfordern aufgrund der unterschiedlichen Zielvorstellungen einen erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts.[29]

[29] Damrau/Tanck//Rißmann, § 2032 Rn 27; vgl. hierzu auch Bredemeyer, ZErb 2012, 180 ff.

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