Martin Lindenau, Dominikus Arweiler
Rz. 8
Die Ausgestaltung des Grundverhältnisses ist zunächst bereits deshalb von hoher Bedeutung, weil der Vollmachtgeber seine Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich des Einsatzes der Vollmacht bestmöglich gewahrt wissen möchte. Der Vollmachtgeber hat insoweit ein hohes Interesse daran, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht entsprechend seiner eigenen Vorstellungen ausüben kann, sondern dass dieser die Vollmacht vielmehr nur entsprechend den Vorstellungen des Vertretenen ausüben kann und muss. Zudem hat der Vollmachtgeber zumeist auch konkrete Vorstellungen hinsichtlich derjenigen Rechte und Ansprüche, die der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit der Vollmacht erhalten und geltend machen können soll. Hierbei handelt es sich konkret um diejenigen Ansprüche, die der Bevollmächtigte gegen den Vollmachtgeber haben soll. Zu guter Letzt müssen auch die Ansprüche des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten bei der Ausgestaltung des Grundverhältnisses bedacht werden. Hierbei sind die Vorstellungen, die der Vollmachtgeber hinsichtlich der Verpflichtungen hat, die dem Bevollmächtigten zusammen mit der Vollmacht auferlegt werden sollen, maßgeblich. Entscheidend sind hier nicht nur die Überlegungen des Vollmachtgebers zu seinem Schutz, sondern auch später mögliche Ansprüche seiner Rechtsnachfolger gegenüber dem Bevollmächtigten. Gerade dieser Punkt ist somit von enormer Bedeutung und kann von einer weitestmöglichen Befreiung von jeglichen Verpflichtungen bis hin zu einem umfangreichen Pflichtenkatalog reichen.
Rz. 9
Der Bevollmächtigte hingegen hat bereits deshalb ein Interesse an der Regelung des Grundverhältnisses, da er nur so eindeutige Vorgaben für sein Handeln als Vertreter erhält, auf die er sich später berufen kann. Eine möglichst eindeutige und detaillierte Ausgestaltung des Grundverhältnisses ist somit auch Voraussetzung dafür, dass der Vollmachtnehmer in gesicherter Weise als Vertreter des Bevollmächtigenden auftreten kann und weiß, in welchen Grenzen, unter welchen Bedingungen und auf welche Art und Weise er von der Vollmacht Gebrauch machen kann. Eine detaillierte und auf den jeweiligen Einzelfall angepasste Ausgestaltung des Grundverhältnisses ist somit auch im Interesse des Bevollmächtigten und sorgt auch bei diesem für (Rechts-)Sicherheit. Diese Sicherheit für den Vollmachtnehmer dient in letzter Konsequenz wiederum dem Vollmachtgeber, da durch die Schaffung von Rechtssicherheit für den Vollmachtnehmer eine spätere Untätigkeit desselben aufgrund von Zweifeln bzw. Unsicherheiten hinsichtlich der Reichweite der Bevollmächtigung weniger wahrscheinlich wird. Zudem kann der Bevollmächtigte anhand der konkreten Ausgestaltung des Grundverhältnisses die von ihm eingegangene Verpflichtung und die gegen ihn im Zusammenhang mit der Vollmacht bestehenden Ansprüche erst richtig einschätzen.
Rz. 10
Weiterhin spielen auch ein möglicher Missbrauch der Vollmacht durch den Vollmachtnehmer und dessen Vermeidung eine tragende Rolle bei der Gestaltung des Grundverhältnisses. Je stärker das Grundverhältnis einer detaillierten Regelung unterworfen ist, desto weniger Auslegungsspielräume und eigenverantwortliche Handlungsmöglichkeiten bestehen für den Bevollmächtigten.
Rz. 11
Insoweit ist das Grundverhältnis auch für einen etwaigen Kontrollbevollmächtigten (§ 5 Rdn 37 ff.), einen gegebenenfalls gerichtlich bestellten Überwachungsbetreuer und insbesondere auch für sonstige Dritte, die sich auf die ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht verlassen müssen, von immenser Bedeutung. Gerade bei einer unklaren oder unterlassenen Ausgestaltung und Regelung des Grundverhältnisses besteht die Gefahr, dass gerade die letztgenannten Dritten (zum Selbstschutz) eine Zusammenarbeit mit dem Bevollmächtigten verweigern. Das mit der Vollmacht grundsätzlich verfolgte Ziel, die Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, wenn dieser selbst nicht mehr handeln kann, droht somit in mehrerlei Hinsicht verfehlt zu werden, wenn eine eindeutige Regelung des Grundverhältnisses nicht gegeben ist.
Rz. 12
Folglich bedarf das Grundverhältnis einer umfassenden und möglichst genauen vertraglichen Ausgestaltung, wobei insbesondere die Ausübung der Vollmacht und deren Erlöschen einer Regelung zugeführt werden müssen.