Rz. 34

Dann, wenn der Bevollmächtigte keine Vermögensangelegenheiten, sondern ausschließlich persönliche Angelegenheiten für den Vollmachtgeber erledigen soll und zugleich eine Entgeltlichkeit gegeben ist, kommt ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) in Betracht.[26] Die Annahme eines Dienstvertrages liegt auch immer dann nahe, wenn einzelne und konkrete Posten in einer detailliert dargelegten Art und Weise entgeltlich erledigt werden sollen.

 

Rz. 35

Ein reiner Dienstvertrag wird indes bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kaum anzutreffen sein, sodass zumeist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gegeben sein wird, dem ein Dienstvertrag zugrunde liegt. In diesem Fall gelangt über § 675 BGB weitgehend das Auftragsrecht zur Anwendung.[27]

[26] Lipp/Spalckhaver, Vorsorgeverfügungen, § 15 Rn 13; Sauer, RNotZ 2009, 79, 81 f.
[27] Grüneberg/Weidenkaff, Einf. v. § 611 Rn 24; BeckOK BGB/Fuchs/Baumgärtner, § 611 Rn 12; § 611 Rn 32; MüKo-BGB/Heermann, § 675 Rn 2 ff.; a.A. bis zur 7. Auflage 2016: MüKo-BGB/Müller-Glöge.

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