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Da das Grundverhältnis oft auch Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen wird, ist auch die Annahme eines typengemischten Vertrages nicht fernliegend.[28] Dies hätte zur Folge, dass zur Bestimmung der jeweiligen Rechtsfolgen stets zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Leistung derart überwiegt, dass das Grundverhältnis diesem Vertragstypus zugeordnet werden kann.
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