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Da das Grundverhältnis oft auch Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen wird, ist auch die Annahme eines typengemischten Vertrages nicht fernliegend.[28] Dies hätte zur Folge, dass zur Bestimmung der jeweiligen Rechtsfolgen stets zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Leistung derart überwiegt, dass das Grundverhältnis diesem Vertragstypus zugeordnet werden kann.

[28] Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 468 m.w.N.; Sauer, RNotZ 2009, 79, 81 f.

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