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Folgt die internationale Zuständigkeit des Gerichts aus dem KSÜ, so wendet das Gericht grundsätzlich die lex fori an (Art. 15 Abs. 1 KSÜ), zu dem dann auch das vorrangige Verordnungs- und Völkerrecht gehört. Art. 15 Abs. 2 KSÜ enthält eine Ausnahme von Art. 15 Abs. 1 KSÜ. Hiernach kann das Gericht, soweit der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes es erfordert, das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat. Diese Ausweichklausel spielt praktisch in Deutschland keine Rolle, weil das nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ anwendbare deutsche Recht regelmäßig ausreichend vielfältige Maßnahmen zulässt, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.

Art. 15 Abs. 3 KSÜ steht in Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 KSÜ: Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so geht nach dieser Vorschrift nicht nur die internationale Zuständigkeit auf die Gerichte des anderen Staates über, sondern wandelt sich nach jener Norm auch das anwendbare Recht hin zu dem dieses anderen Staates.

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