Rz. 90

Das Übereinkommen gilt nur zwischen den – derzeit weltweit mehr als 90 – Vertragsstaaten.[243]

[243] Ein Internetlink zu den aktuellen Vertragsstaaten findet sich abgedr. unter § 14 B. Zur fehlenden Geltung des HKÜ in den palästinensischen Autonomie- bzw. annektierten Gebieten, obwohl Israel Vertragsstaat ist, siehe AG Saarbrücken FamRZ 2008, 433 und AG Koblenz FamRZ 2013, 52; ebenso zu Ostjerusalem OLG München MDR 2016, 214. Zum räumlichen Abgrenzungsbereich samt Abgrenzung zur Brüssel IIa-VO, dem MSA und dem KSÜ Andrae, IPRax 2006, 82. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der EU zur Erklärung des Einverständnisses mit dem Beitritt eines Drittstaats zum HKÜ siehe das Gutachten des EuGH FamRZ 2015, 21.

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